![]() |
Kosten
|
|
Die Diagnostik der ungewollten Kinderlosigkeit ist grundsätzlich Kassenleistung, ebenso wie die rein medikamentöse Behandlung. Für gesetzlich Krankenversicherte gilt, dass bei einer künstlichen Befruchtung die Kassen 50 Prozent der Behandlungskosten (ärztliche und medikamentöse Kosten) übernehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Details zu den" Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung" finden Sie im Internet unter: (Vertragsärztliche Versorgung/Richtlinien/Richtlinien über künstliche Befruchtung) Die unten stehende Tabelle gibt Aufschluss darüber, welche Maßnahmen unter §27a SGB V (künstliche Befruchtung) fallen, welchen Eigenanteil GKV-versicherte Patientinnen in etwa übernehmen müssen und wie viele Versuche die Krankenkasse maximal finanziell unterstützt, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. In den aufgeführten Beträgen sind die Kosten für ärztliche Leistungen, Sachmittel und Arzneimittel enthalten.
Der dritte Versuch einer ICSI- beziehungsweise IVF-Behandlung wird nur dann gewährt, wenn in den ersten beiden Versuchen eine Befruchtung eingetreten ist. Nach Eintritt einer Schwangerschaft besteht erneut Anspruch auf 50-prozentige Kostenübernahme. Die in der Tabelle genannten Kosten sind Durchschnittswerte. Sie können je nach verordnetem Arzneimittel und erforderlicher Dosierung variieren. Da die Patienten bereits 50 Prozent der Medikamentenkosten tragen, entfällt die sonst übliche Zuzahlung. Die privaten Krankenversicherungen zahlen in der Regel ebenfalls drei IVF- oder ICSI- Versuche. Es empfiehlt sich aber, die individuellen Verträge einzusehen. Der Eigenanteil an den Kosten wird Ihnen von uns über unsere Abrechnungsfirma mediserv in Rechnung gestellt. Sonderbedingungen wie z. B. Teilzahlung können über mediserv vereinbart werden. |